AGB`s

 

 

 

1. GELTUNGSBEREICH

 

1.1 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der «Showtronic Solutions AG» mit Haupt­sitz in Illnau (nachfolgend «Showtronic» genannt) und ihren Kunden sowie Partnern über die in der Offerte umschrie­ben­en Leistungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist.

 

1.2 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kunden und Partnern sind nicht anwendbar, sofern sie nicht gesamthaft oder im Einzelnen von der Showtronic ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.

 

1.3 Bei Widersprüchen zwischen den AGB und den Einzelverträgen haben die Einzelverträge Vorrang vor den Bestimmungen dieser AGB.

 

1.4 Mit Bestätigung des Einzelvertrages oder mit der Nutzung der Leistungen, welche die Showtronic über ihre Verkaufskanäle erbringt, anerkennt der Kunde die AGB in der aktuell gültigen Ausgabe vollumfänglich und unverändert.

 



2. UMFANG UND AUSFÜHRUNG DER LEISTUNGEN

 

2.1 Gegenstand des Vertrages ist die auf der Grundlage der schriftlichen Offerte vereinbarte Leistung.

 

2.2 Angebote der Showtronic sind bis zum Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Showtronic freibleibend. Nach Ablauf der im Angebot aufgeführten Gültigkeitsdauer erlischt jeglicher Anspruch auf Verfügbarkeit des offerierten Materials / der offerierten Dienstleistung. Die Showtronic ist zudem berechtigt, jederzeit einen Artikel zu ersetzen, welcher denselben Zweck erfüllt.


2.3 Wird nach Annahme der Offerte durch den Kunden auf seinen Wunsch der Umfang der vereinbarten Leistung erweitert, so sind die entsprechenden zusätzlichen Aufwendungen durch den Kunden mit den vereinbarten Stundenansätzen zusätzlich zu bezahlen. Der Mehraufwand wird von der Showtronic nach Abschluss der Mehraufwendungen in Rechnung gestellt. Im Falle von Mietsachen erfolgt die Rechnungsstellung in der Regel bei Rückgabe der Ware.

 

2.4 Die Showtronic behält sich vor, Aufträge ohne nähere Begründung abzulehnen.

 

2.5 Die Showtronic ist berechtigt, die Ausführung einzelner Verpflichtungen aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen.

 

2.6 Ein Angebot der Showtronic kann ohne schriftliche Einwilligung der Showtronic weder ganz noch teilweise vom Kunden auf Dritte übertragen werden und ausschliesslich der Vertragspartner hat Anspruch auf die im Angebot definierten Konditionen.

 

2.7 Die Showtronic hat die vereinbarten Leistungen mit fachgerechter Sorgfalt zu erbringen. Die geschuldete Leistung bemisst sich nicht an einem im Voraus festgelegten Arbeitsresultat.

 

2.8 Die Showtronic zeigt dem Kunden erkennbare Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden. Sie informiert den Kunden ausserdem über alle Weiterentwicklungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Änderung der Leistungen angezeigt erscheinen lassen.

 

2.9 Die Showtronic verpflichtet sich und ihre Mitarbeiter zur Einhaltung der betrieblichen Vorschriften des Kunden, insbesondere der Sicherheitsbestimmungen und der Hausordnung.


2.10 Die Transportdienstleistung der Showtronic stellt eine Nebenpflicht dar. Die Showtronic kann hierfür ein Transportunternehmen beauftragen. Die Transportkosten gehen in jedem Fall zulasten des Kunden (ausgenommen vereinbarte Webshopbestellungen). Bei einem Postversand zum Pauschalpreis können bis zu 30 kg Gewicht und Längen bis 250 cm oder gemäss Grössen­beschränkung des Spediteurs versendet werden. Die Showtronic haftet nicht für durch externe Dienstleister verursachte verspätete Zustellungen. Die Anlieferung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, auf den Vortag des ersten Einsatztages und bis zur Bordsteinkante am Zielort. Mehraufwendungen für eine Auslieferung ins Gebäude oder auf die Etage werden separat verrechnet.

 

2.11 Zusätzlich zum Endpreis wird ein Mindermengenzuschlag in der Höhe von CHF 20.00 erhoben, sofern bei einer Bestellung per E-Mail oder Telefon die Summe des Auftrages weniger als CHF 100.00 (exkl. MwSt) beträgt.

 



3. EIGENTUM

 

3.1 Sämtliches Mietmaterial samt Zubehör und Kleinmaterial ist Eigentum der Showtronic. Als Verbrauchsmaterial gilt nur, was ausdrücklich als solches bezeichnet wird.

 

3.2 Der Kunde darf weder durch den Verkauf noch Abtretung noch in anderer Weise über die im Eigentum der Showtronic stehenden Materialien verfügen. Sicherungsübereignung, Verpfändung oder sons­tige Belastungen des Mietmaterials sind gegenüber der Showtronic unwirksam. Die Kosten von Interventionsmassnahmen zum Schutze des Eigentums der Showtronic oder Schäden, die durch Ausfall der Geräte, aus welchen Gründen auch immer, entstehen, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

 

3.3 Die von Showtronic erstellten Programmierungen sind geistiges Eigentum von Showtronic. Auf Wunsch wird dem Kunde die von Ihm erworbene Programmierung ausgehändigt. Die Ausgehändigte Kopie darf nur für das von Showtronic abgeschlossene Projekt genutzt werden. Eine Weitergabe, Verkauf oder Handel jeglicher Art wird strengstens untersagt und wird zur Anzeige gebracht.



 

4. MIETBEDINGUNGEN

 

4.1 Die Mietdauer wird, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, in Tagen bemessen und richtet sich nach der in der Offerte angegebenen und vom Kunden akzeptierten Überlassungsdauer.

 

4.2 Die Showtronic kann eine Vorauszahlung innert einer bestimmten Frist für die Miete verlangen. In diesem Fall steht der Mietvertrag mit dem Kunden unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kunde die verlangte Vorauszahlung in der vereinbarten Frist leistet. Erfolgt die Vorauszahlung nicht fristgemäss, kommt der Mietvertrag nicht zustande und die Showtronic kann anderweitig über die Mietsachen verfügen. Der säumige Kunde hat eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von 30% des Mietpreises zu bezahlen.

 

4.3 Die Showtronic verpflichtet sich, die Mietsachen in einem dem Verwendungszweck entsprechenden und gehörigen Zustand zu über­geben. Dem Kunden ist bekannt, dass die Mietsachen mehrfach eingesetzt werden und zum Zeitpunkt der Übergabe in der Regel weder neu noch frei von Gebrauchsbeeinträchtigungen sind. Kleinere Abnützungen und Abweichungen in der Farbe oder in den Mas­sen gelten daher nicht als Mängel, welche die Tauglichkeit der Mietsache beeinträchtigen.

 

4.4 Der Kunde ist selbst für die korrekte Wiedergabe seiner Inhalte auf den dafür vorgesehenen und gemieteten Geräten verantwortlich. Ausgenommen davon sind von der Showtronic produzierte Inhalte.

 

4.5 Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift des Lieferscheins, dass er das gesamte Mietmaterial selbst geprüft hat, oder anerkennt andernfalls die Funktionsprüfung eines Showtronic Mitarbeitenden. Nachträglich erklärte Mängel werden nicht anerkannt (siehe Ziffer 8.).

 

4.6 Der Kunde verpflichtet sich zur sorgfältigen Behandlung und zum bestimmungsgemässen Gebrauch der Mietsachen. Insbesondere muss die Mietsache ausreichend vom Publikum abgeschirmt und bei Open Air Veranstaltungen vor Witterungseinflüssen geschützt werden. Bedienungsanleitungen und Sicherheitsvorschriften sind strikte einzuhalten. Jede Veränderung der Mietsache oder das Abdecken oder Entfernen des Showtronic-Firmenlogos ist untersagt. Im Widerhandlungsfall trägt der Kunde die Kosten für die Wiederherstellung der Mietsache in ihren ursprünglichen Zustand.

 

4.7 Der Kunde stellt sicher, dass die Mietsachen nicht an Dritte weitergegeben werden und trifft die zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Diebstahl.

 

4.8 Der Kunde hat die Mietsache zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort zurückzugeben. Die Rücksendung per Post hat am darauffolgenden Werktag per A-Post/Priority zu erfolgen. Der Kunde haftet bei verspäteter Rückgabe für jeden angebrochenen Tag mit Faktor 0.5/Tag. Die Showtronic behält sich vor, weitergehenden Schadenersatz geltend zu machen.

 

4.9 Der Kunde haftet vom Zeitpunkt der Übergabe bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsachen für deren Beschädigung, Verlust oder Diebstahl. Sämtliche, dem Kunden überlassene Mietsachen stehen im ausschliesslichen Eigentum der Showtronic (siehe Ziffer 3.).

 

4.10 Die Showtronic ist zudem berechtigt, zusätzlichen Aufwand für die Wiederinstandstellung oder Reinigung des zur Verfügung gestellten Materials in Rechnung zu stellen.

 



5. BEWILLIGUNGEN

 

5.1 Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die notwendigen Bewilligungen, Konzessionen oder Lizenzen für den ordnungsgemässen Betrieb der von der Showtronic zur Verfügung gestellten Gegenstände einzuholen und die damit verbundenen Gebühren zu bezahlen.

 

5.2 Temporäre Bauten im Freien benötigen eine behördliche Bewilligung. Gerne beschafft die Showtronic im Kundenauftrag die nötigen Bewilligungen oder hilft unterstützend.



 

6. VERSICHERUNGEN

 

6.1 Mit Unterzeichnung des Vertrages bestätigt der Kunde, dass er die von der Showtronic gemieteten Gegenstände ausreichend gegen Feuer- und Elementarschäden sowie gegen Beschädigung und Diebstahl versichert hat. Bei Diebstahl ist der Kunde verpflichtet, Anzeige bei der Polizei zu machen und einen Polizeirapport erstel­len zu lassen.

 



7. RÜCKTRITT / ANNULLIERUNG

 

7.1 Annulliert der Kunde eine(n) bereits bestätigte Miete / Auftrag, betragen die Annullationskosten:

bis 20 Tage vor Mietbeginn: 30% von der Auftragssumme

bis 10 Tage vor Mietbeginn: 50% von der Auftragssumme

bis 3 Tage vor Mietbeginn: 75% von der Auftragssumme

danach 100% von der Auftragssumme

 

7.2 Bereits ausgeführte Vorbereitungsarbeiten wie auch speziell bestellte oder angefertigte Materialien, Geräte und Zubehör sowie Zumietung von Material und Personal werden in jedem Fall voll ver­rechnet. Ebenso Mietausfälle, die durch die ursprünglichen Materialreservationen entstanden sind.

 

7.3 Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung bei der Showtronic.

 

7.4 Die Showtronic kann aus wichtigen Gründen jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Als wichtige Gründe gelten insbesondere und nicht ab­schliessend Zahlungsverzug des Kunden, seit Annahme der Offerte geänderte Tatsachen, welche die Vertragserfüllung für die Showtronic unzumutbar machen, vom Kunden unterlassene Mitwirkungshandlung usw.

  

7.5 Falls ein Auftrag ausschliesslich aufgrund höherer Gewalt storniert werden muss, erhält der Kunde die Möglichkeit, den Auftrag einmalig um max. zwölf Monate zu verschieben, ohne die Annullationskosten zu bezahlen, sofern er bereits die vertraglich vereinbarte Anzahlung geleistet hat.

 



8. MÄNGELBESEITIGUNG

 

8.1 Der Kunde hat die von der Showtronic zur Verfügung gestellten Gegenstände bei Erhalt zu prüfen. Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Kunden unverzüglich nach deren Entdeckung (spätestens innert 48 Stunden) schriftlich geltend gemacht werden, andernfalls verfällt der Anspruch auf Mängelbeseitigung.

 

8.2 Ist in der Offerte ein bestimmtes Arbeitsergebnis schriftlich vereinbart worden, so hat der Kunde Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel durch die Showtronic. Nur bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Kunde auch Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Kunde zur Erbringung der ordnungsgemässen Leistung aufgewendet hat, ist ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Ziffer 16.

 

8.3 Allfällige während der Mietdauer notwendigen Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an der Mietsache dürfen nur von der Showtronic oder einer von dieser bezeichneten Person durchgeführt werden. Vor und nach der Rückgabe der Mietsache erforderliche Reparaturen werden auf Kosten des Kunden vorgenommen, sofern die Repa­ra­tur auf übermässige Abnützung durch den Kunden zurückzuführen ist.

 



9. VERKAUFSBEDINGUNGEN

 

9.1 Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht explizit anders deklariert, in Schweizer Franken (CHF) und sind zuzüglich geltender MwSt.

 

9.2 Das Material ist umgehend nach Erhalt auf allfällige Schäden oder Mängel zu prüfen. Transportschäden sind bei Erhalt unverzüglich dem Transportunternehmen anzuzeigen.

 

9.3 Produkte aus dem Standardsortiment (Lagerartikel der Showtronic) können nur innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zurückgegeben werden, sofern:

- es zum Zeitpunkt der Bestellung Lagerartikel der Showtronic sind.

- es keine Spezial-Bestellung /-Anfertigung für einen Kunden ist.

- sich der/die Artikel in ungeöffneter Originalverpackung befindet/n.

 

9.4 Befindet sich ein Artikel aus dem Standardsortiment bei der Rückgabe in geöffneter oder beschädigter Originalverpackung, so erfolgt ein Abzug von mindestens 10% des Warenwerts.

 

9.5 Die Portokosten für eine Rücksendung von Artikeln gehen generell zu Lasten des Absenders, es sei denn es handelt sich um ein Verschulden der Showtronic.

 

9.6 Für sämtliche Rücknahmen (sofern nicht durch die Showtronic verschuldet) verrechnet die Showtronic eine Umtriebsgebühr von 10% der Auftragssumme, jedoch mindestens CHF 50.- zzgl. MwSt.

 

9.7 In folgenden Fällen ist eine Rücknahme ausgeschlossen:

- Beschädigte Artikel

- Keine Originalverpackung vorhanden

- Fehlendes Zubehör

- Speziell für den Kunden bestellte Artikel 

- Elektronische Software-Lizenzen

 

9.8 Für Annullationen wird eine Stornierungsgebühr in der Höhe von 5% der Auftragssumme, mindestens jedoch CHF 20.- verrechnet. Im Falle eines unbestimmten Lieferverzugs einer Ware kann der Kunde von einem Kaufvertrag zurücktreten, sofern es sich nicht um eine Spezialanfertigung /-bestellung oder eine Direktlieferung durch einen Lieferanten der Showtronic handelt. Die Showtronic erstattet in diesem Fall den gesamten Kaufpreis abzüglich des allenfalls be­zahlten Mindermengenzuschlags. Zahlungsgebühren können eben­falls nicht rückerstattet werden.

 

9.9 Die Showtronic gewährt auf sämtliche Neuartikel die vom Hersteller geleistete Garantie, soweit das Schweizer Gesetz keine andere Re­gelung vorschreibt. Erfüllungsort ist immer der Sitz der Showtronic. Die Transportkosten zur Showtronic gehen zu Lasten des Kunden (Bring-In-Garantie).

 



10 INSTALLATIONS- / SERVICE- / WARTUNGSBEDINGUNGEN

 

10.1 Abgeschlossene Installationen sind durch den Kunden abzunehmen und schriftlich zu bestätigen. Allfällige Beanstandungen sind unverzüglich (spätestens inner 48 Stunden) schriftlich zu melden. Nach erfolgter Abnahme gelten folgende Garantieleistungen auf installierte Produkte:

- 24 Monate Bring-in-Garantie für die Reparatur an defektem oder mangelhaftem Material (inkl. Ersatzteile & Arbeitsstunden).

 

10.2 Die Zugänglichkeit zum Standort der Installation ist durch den Kunden zu gewährleisten bzw. allfällige Kosten durch ihn zu tragen. Dies gilt insbesondere auch für allfällige spätere Reparatur- & Wartungsarbeiten vor Ort.

 

10.3 Die Wegkosten (Fahrzeit und Spesen) zur Behebung einer Störung oder Wartung trägt, sofern nicht explizit anderes vereinbart, der Kunde.

 

10.4 Die Signal- und Stromzufuhr zur Betreibung einer Installation sowie entsprechende Anschlussarbeiten sind Sache des Kunden.

 

10.5 Allgemeine Garantieleistungen gelten für die Nutzung innerhalb einer Gerätetemperatur von -10 bis +50 °C.

 

10.6 Die Showtronic haftet nicht für durch Dritte verursachte Schäden. Ebenfalls ist die Haftung für allfällige Einnahmeneinbussen Dritter aufgrund von Ausfällen bis zur Behebung einer Störung oder Fertigstellung einer Wartung ausgeschlossen.

 

10.7 Die Showtronic bietet ein umfangreiches Service- & Wartungsangebot für Installationen an. Der Umfang dieser Leistungen ist in einem separaten Vertrag zu vereinbaren.

 

10.8 Installationen können ausschliesslich in einer trockenen, sauberen und staubfreien Umgebung ausgeführt werden. Ist dies vom Kunden explizit anders gefordert, trägt letzterer die Kosten, bei anfallenden Reparaturen oder Ausfällen.

 



11. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN / -VERZUG

 

11.1 Wird nichts anderes schriftlich vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung an den Kunden für die von der Showtronic erbrachten Leistungen auf der Basis der Offerte. Zusätzliche, nach Annahme der Offerte vom Kunden gewünschte Leistungen sowie Material, werden zusätzlich verrechnet.

 

11.2 Wird nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen (inkl. MwSt.) der Showtronic sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig und zu bezahlen. Die Zahlungen haben in Schweizer Franken zu erfolgen, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

 

11.3 Die Showtronic behält sich das Recht vor, Aufträge für Neukunden oder unter besonderen Voraussetzungen nur gegen Voraus-/ Barzahlung auszuführen.

 

11.4 Die Showtronic ist dazu berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse wie folgt zu verlangen:

- 50% der vereinbarten Vergütung bei Vertragsabschluss (Miete).

- 50-100% der vereinbarten Vergütung bei Vertragsabschluss (Kauf-/Installationsauftrag)

 

11.5 Die Verrechnung von Forderungen des Kunden mit Forderungen der Showtronic ist ausgeschlossen.

 

11.6 Die von der Showtronic gewährten Rabatte auf den ordentlichen Betrag gelten nur bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsfrist. Es gilt das Valutadatum des Zahlungseinganges bei der Showtronic.

 

11.7 Wird eine Rechnung nicht innerhalb der vereinbarten Frist beglichen, so erhält der Kunde eine erste Zahlungserinnerung. Bleibt die neu gesetzte Zahlungsfrist ungenutzt, so verfallen sämtliche gewährten Konditionen mit dem Versand der zweiten Mahnung. Dies gilt unabhängig einer allfällig geleisteten Anzahlung des Auftrages. Zudem ist die Showtronic dazu berechtigt, Verzugszinsen und Mahnspesen ab dem Zeitpunkt des Zahlungsverzuges in Rechnung zu stellen. Bleibt der ordentliche Mahnungsprozess erfolglos, so wird auf Kosten des Kunden ein Inkassoverfahren eingeleitet.

 

11.8 Der Kunde bestätigt mit der Auftragsbestätigung ausdrücklich über die Zahlungsbedingungen informiert worden zu sein.



 

12. EIGENTUMSVORBEHALT

 

12.1 Bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung durch den Kunden bleiben sämtliche Gegenstände, die gemäss Offerte von der Showtronic hergestellt bzw. bearbeitet und/oder an den Kunden verkauft wurden, im Eigentum der Showtronic (für Mietsachen siehe Ziffer 4.).

 

12.2 Der Kunde ist verpflichtet, eine allfällige Pfändung, Retention oder Arrestierung oder eine allfällige Konkurseröffnung über ihn sofort der Showtronic zu melden. Im Falle von Mietsachen, welche der Kun­de von der Showtronic bezogen hat, muss der Kunde das zuständige Betreibungs- oder Konkursamt auf das Eigentum der Showtronic an den Mietsachen hinweisen.

 



13. PERSONALVERPFLEGUNG

 

13.1 Ist Personal der Showtronic an der Veranstaltung des Kunden im Einsatz, so stellt der Auftraggeber Verpflegung und ausreichend nicht alkoholische Getränke zur freien Verfügung.

 

13.2 Für die Verpflegung am Mittag sowie das Abendessen muss je eine warme Mahlzeit angeboten werden. Wird die Verpflegung nicht angeboten, so ist die Showtronic dazu berechtigt diese Kosten pro Mitarbeiter und Mahlzeit in Rechnung zu stellen.

 



14. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE / NUTZUNGSRECHTE

 

14.1 Sämtliche Immaterialgüterrechte, deren Nutzungs- und Bearbeitungsrechte («Rechte») an den von der Showtronic geschaffenen Erzeugnissen (wie insbesondere und nicht abschliessend Pläne, Zeichnungen, Muster, Modelle usw.) stehen im ausschliesslichen und uneingeschränkten Eigentum der Showtronic.

 

14.2 Die Showtronic ist berechtigt, die bei der Vertragserfüllung verwendeten Ideen, Konzepte, Methoden und Techniken, einschliesslich des erworbenen Knowhows, auch

 

anderweitig frei zu verwenden. Die Geheimhaltung von vertraulichen Daten und Unterlagen der Kun­den bleibt in jedem Fall gewahrt (siehe auch Ziffer 15.).

 

14.3 Jegliche Verletzung der Rechte wird zivil- und strafrechtlich verfolgt.

 

14.4 Die Showtronic behält sich das Recht vor, Foto- oder Videoaufnahmen eines Auftrags als Referenzen auf der Webseite, anderen Plattfor­men oder anderen Werbemitteln für Eigenwerbung zu nut­zen. Wird dies vom Kunden ausdrücklich untersagt, so hat er dies schriftlich der Showtronic mitzuteilen.

 



15. DATENSCHUTZ

 

15.1 Der folgende Abschnitt bezieht sich auf den Umgang mit Personendaten natürlicher und juristischer Personen wie Mitarbeitende (inkl. Freelancer), Kunden und andere interessierte Personen (die «Betroffenen») durch die Showtronic. Die Showtronic bearbeitet Per­sonenda­ten von Betroffenen zu folgenden Zwecken:

- Zur Vertragsanbahnung, insbesondere zur Offertstellung und zu Verhandlungszwecken

- Zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen sowie zur Inanspruchnahme vertraglicher Rechte aus geschlossenen Verträgen, insbesondere zum Versand bestellter Produkte, zur Bearbeitung von Kundenanfragen, zu Inkassozwecken etc.

- Zur Korrespondenz im Zusammenhang mit vertraglichen Beziehungen oder auf Initiative des Betroffenen

- Im Rahmen von Bewerbungen und zur Durchführung des Recruiting Prozesses

- Zur Buchführung und Archivierung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben

- Zum Betrieb des Webauftritts der Showtronic

- Zu Werbezwecken und Marketing-Massnahmen, insbesondere für den Newsletter-Versand

- Zur Verbesserung unserer Services

 

15.2 Die Showtronic ist befugt, ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragserfüllung durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die Weitergabe von Personendaten an öffentliche Stellen aus gesetzlichen Gründen bleibt vorbehalten.

 

15.3 Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass die Showtronic Daten des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden verarbeiten und nutzen darf. Des Weiteren darf die Showtronic die Tatsache des Vertragsverhältnisses und ihre konkrete Tätigkeit als Referenz verwenden, beispielsweise innerhalb von Angeboten oder bei Veranstaltungen sowie auf der Website showtronic.com.

 

15.4 Beim Besuch der Website showtronic.com werden unter anderem folgende Daten gespeichert:

- Name der abgerufenen Webseite

- Datum und Uhrzeit des Abrufs

- übertragene Datenmenge

- Meldung über erfolgreichen Abruf

- Browsertyp und Version

- Betriebssystem

- Referrer URL (die zuvor besuchte Seite)

- IP-Adresse

- Provider

Diese Daten werden nur für statistische Auswertungen zum Zweck des Betriebs der Webseite verwendet.

 

15.5 Die Website showtronic.com benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc. («Google»). Google Analytics verwendet sogenannte «Cookies», Textdateien, die auf dem Com­puter der Nutzer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch sie ermöglichen. Die durch das Cookie erzeug­ten Informationen über die Benutzung dieser Website durch die Nutzer werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert.

 

15.6 Auf der Website showtronic.com befinden sich Plugins verschiedener sozialer Netzwerke:

- Facebook

- Instagram

- Youtube

Mit Aktivierung eines solchen Plugin wird eine Verbindung zu den Servern des sozialen Netzwerkes hergestellt und Information da­rüber, dass jemand unsere Webseite besucht hat, übermittelt.

 

15.7 Sämtliche Personendaten werden von der Showtronic in Überein­stim­mung mit den gesetzlichen Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung behandelt.

 

15.8 Personendaten werden so lange aufbewahrt, wie dies zum Zweck der Bearbeitung erforderlich ist bzw. so lange wie die Showtronic da­ran ein berechtigtes Interesse hat. Massgebend sind insbesondere auch gesetzlich vorgesehene Aufbewahrungsfristen für relevante Geschäftsunterlagen.

 

15.9 Verantwortlicher für die Erhebung, Bearbeitung und Nutzung der Personendaten ist: Showtronic Solutions AG, Am Dorfbach 36, 8308 Illnau, Schweiz, Tel: 052 212 17 64, E-Mail: info@showtronic.ch.




16. HAFTUNG

 

16.1 Die Showtronic steht für die sorgfältige Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen ein und haftet für damit in Zusammenhang stehende direkte Schäden, die sie oder von ihr beauftragte Dritte absichtlich oder grobfahrlässig verursachen. Im Übrigen, insbesondere bei leichter Fahrlässigkeit sowie für indirekte Schäden, Folgeschäden und entgangene Gewinne ist die Haftung ausgeschlossen.

 

16.2 In jedem Fall ist die oberste Haftungsgrenze die vom Kunden entrichtete Vergütung für die Leistungen der Showtronic.

 

16.3 Der Kunde stellt die Showtronic von jeglichen Ansprüchen frei, die aus dem nicht bestimmungsgemässen bzw. unsachgemässen Gebrauch der von der Showtronic überlassenen Gegenstände resultie­ren.

 

16.4 Der Kunde verpflichtet sich, geltende Sicherheitsvorschriften zu beachten und den Mitarbeitern zur Ausführung eines Auftrages benötigte ausserordentliche Sicherheit ausrüstung zur Verfügung zu stel­len.

 

16.5 Von Showtronic erstellte oder geänderte Programmierungen dürfen vom Endkunden oder anderen Lieferenten nicht geändert oder angepasst werden. Durch Zuwiderhandlung erlischt die Garantie bzw. Gewährleistung der Programmierung, bzw. der dadurch direkt betroffenen Schnittstellen und Geräte.

 



17. SACH- UND RECHTSGEWÄHRLEISTUNG

 

17.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden sämtliche Sach- und Rechtsgewährleistungsrechte, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.

 



18. SALVATORISCHE KLAUSEL

 

18.1 Sollte eine der Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig, nichtig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

 



19. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

 

19.1 Sämtliche Vereinbarungen und die übrigen rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien, welche diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen unterstehen, unterliegen schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufübereinkommens (CISG) und allfällig weiterer Staatsverträge.

 

19.2 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Vereinbarungen oder anderen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, welche diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist das zuständige Gericht am Sitz der Showtronic zuständig, nach Wahl der Showtronic auch der Sitz oder Wohnsitz des Kunden.

 



Illnau, Stand 03.04.2024